Gepostet von admin am Jun 22, 2014
PG 10: Gehhilfen
Um Defizite im Bereich der Mobilität ausgleichen zu können haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Gehhilfen, welche „im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sowiet die Hilfsmittel nicht als Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.“ Eine Gehhilfe setzt die medizinische Notwendigkeit voraus welche auf einer ärztlichen Verordnung, unter Angabe des benötigten Hilfsmittels (HMV Nummer) sowie der zur Versorgung führenden Diagnose definiert wird. Gehhilfen finden sich im Hilfsmittelkatalog unter der Produktgruppe 10.46. für den Innenraum sowie 10.50 für den Innenraum und Außenbereich. Gehhilfen: Gehstöcke: aus unterschiedlichen Materialien, für Rechts & Linkshänder Unterarmgehstützen: nach Verletzungen oder OP´s des Fußes oder des Beines Achselstützen: wenn wegen fehlender Hand oder Armkraft keine Unterarmgehstützen verwendet werden können Gehrahmen und Gehgestelle: zum wiedererlangen der Gangsicherheit Rollator: fördern die Mobilität und Gangsicherheit Gehwagen: zum trainieren der Gangsicherheit Die Verordnung eines nicht im Hilfsmittelkatalog geführten Hilfsmittel zieht eine detaillierte Begründung des Arztes nach sich in welcher er nachvollziehbare Gründe für die Versorgung mit ausgerechnet diesem Hilfsmittel angibt. Dies kann auch über die mit der Versorgung beauftragten Sanitätshäuser erfolgen welche auf Grund der im Rahmen eines Hausbesuchs ermittelten Zusammenhänge der Verordnungsnotwendigkeit eine medizinische Begründung für die Krankenkassen verfassen. Um eine möglichst schnelle Hilfsmittel-Versorgung gewährleisten zu können sollte die Verordnung in einem Sanitätshaus eingereicht werden welches dann die für die Kostenübernahme notwendigen Schritte einleitet. Zum einen besteht die Möglichkeit eine sofortige Versorgung gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung zu realisieren, wobei man hierzu anmerken muss das dies nur Sinn macht wenn der zu versorgende Versicherte mit vor Ort ist, da Gehhilfen auf die individuellen anatomischen Verhältnisse des Versicherten angepasst werden müssen. Eine Anpassung des Hilfsmittels ist zwingend notwendig um den Nutzer über die Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die richtige Verwendung des Hilfsmittels aufklären zu können. Zudem sollen im Rahmen der individuellen Anpassung und Einweisung Fehlhaltungen und fehlerhafte Anwendungen vermieden werden. Funktionen: gleichen Gangunsicherheiten aus vermindern Sturzgefahren bieten höhere Stabilität und Balancefähigkeit durch mechanische Unterstützung gewährleisten die individuelle Mobilität fördern die selbständige Lebensführung steigern das Selbstvertrauen tragen zu einer „aufrechten“ Körperhaltung bei ermöglichen die Teilnahme am öffentlichen Leben Gehhilfen werden entweder zeitlich befristet oder zur langfristigen Verwendung bei permanenter Mobilitätseinschränkung verordnet. Eine zeitliche Befristung erfolgt im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms, nach einer Verletzung oder einem Unfall, mit dem Ziel...
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