PG 54: Pflegehilfsmittel oder die 40 Euro Pauschale
In Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnis werden die im allgemeinen als 40 Euro Pauschale bezeichneten, zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel, definiert.
Diese sind, unabhängig von der Pflegestufe (1-3) für die Pflege und Versorgung von Menschen in der häuslichen Umgebung vorgesehen, da Einrichtungen der stationären Altenpflege diese Artikel für ihre Bewohner vorhalten müssen.
- 54.45. Pflegebereich
- 01. Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- 54.99. Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze
- 01. Schutzbekleidung (Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen)
- 02. Sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Hände- und Flächendesinfektionsmittel)
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel müssen nicht vom Arzt verordnet werden.
Um diese Pflegehilfsmittel regelmäßig zu erhalten reicht ein bei der zuständigen Krankenkasse gestellter Antrag, dem in den meisten Fällen auch entsprochen wird.
Einen Vordruck zur Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse können sie hier als .pdf Dokument herunterladen: Antrag: 40 Euro Pauschale
- eine Pflegestufe (1,2 oder 3) liegt vor
- der Pflegebedürftige lebt zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft
- er wird von einem Angehörigen oder von einem ambulanten Pflegedienst betreut
Auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B.: wegen Demenz) bei Pflegestufe 0 haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmittel im Rahmen der 40 Euro Pauschale.
Die einfachste Art die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel regelmäßig zu erhalten stellt die von diversen Dienstleistern angebotene Antragstellung im Internet dar.
Eine Auswahl ihrer potenziellen Lieferanten:
Nach Eingabe der für die Beantragung notwendigen Daten, wählt man das für sich in Frage kommende Paket und wartet bis zur angekündigten, kostenlosen Lieferung ab.
Bei allen Anbieter handelt es sich um frei auswählbare, fertig zusammengestellte Pakete welche innerhalb der 40 Euro Pauschale liegen und keine Aufzahlung innerhalb der vorkonfigurierten Pakete zustande kommt.
Die Pauschale nach §40 Abs.2 SGB XI kann den Bedarf in vielen Fällen nicht insgesamt befriedigen, jedoch die monatlich entstehenden Kosten senken helfen.
In vielen Haushalten in denen pflegebedürftige Menschen von ihren Angehörigen versorgt werden sind Artikel wie saugende Bettschutzeinlagen oder Handschuhe Mangelware oder werden in Drogerien oder Apotheken gekauft.
Für die nach §40 Abs.2 SGB XI definierten, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, ist keine Zuzahlung zu leisten.
Der Leistungsbetrag stiegt in Folge des im Januar 2015 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetzes von ursprünglich 31 auf dann 40 Euro monatlich.
November 6, 2014
Neben den oben genannten Anbeitern, sollte die Versorgunsgstelle Pflegehilfsmittel und ihr Portal nicht unerwähnt bleiben. Mit 9 vordefinierten Paketen und der Möglichkeit sich per Online-Assistent Pakete zusammen zustellen, bietet einfacher-pflegen.de einen Service, der sich optimal den individuellen Bedürfnissen der Kunden anpassen lässt.
November 16, 2014
Vielen Dank für den Hinweis auf diesen Service den wir gerne aufgenommen haben.
Januar 20, 2016
Sehr wichtige Informationen. Das wird einigen sicherlich eine sehr große Hilfe sein.